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AGBs

Beauftragung eines weiteren Frachtführers

Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen.

Zusatzleistungen:

Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird. 

Trinkgelder: 

Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar. 

Erstattung der Umzugskosten: 

Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlung oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderungen direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.

Vertragsbruch:

Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder verweigert er die Vertragsdurchführung, so ist der Unternehmer nach Setzungen einer angemessenen Nachfrist und Ablehnungsanordnung dazu berechtigt pauschalen Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 60% des Endpreises zu berechnen. Dem Unternehmer bleibt vorbehalten einen höheren Schaden nachzuweisen und zu berechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der entstandene Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale, oder dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist.

Transportsicherungen:

 Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspieler, Fernseh-, Radio- und Hi-Fi-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet. Elektro- und Installationsarbeiten. Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zu Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtig. Funktionsschäden sind nicht versichert.

Handwerkervermittlung: 

Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.

Aufrechnung:

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

Abtretung:

Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

Missverständnisse:

Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigung, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der Letztere nicht zu verantworten. Nachprüfung durch den Absender. Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

Fälligkeit des vereinbarten Entgelts:

Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladungsfällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. §419 findet entsprechende Anwendung.

Lagervertrag:

Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt. Im Falle der Lagerung wird vereinbart, dass bei Nichtzahlung der Lagermiete für zwei Monate die eingelagerten Güter durch den Spediteur verkauft werden und von dem Erlös die kosten den Spediteur gedeckt bzw. gezahlt werden. Bei Lagerung in nicht beheizten Räumen, haftet der Spediteur nicht für evtl. Schäden an den Gütern. Im Falle eines Schadens durch Nagetiere oder Ungeziefer, entfällt die Haftung des Spediteurs so weit der Kunde Kartons oder ähnliche Gegenstände selbst Verpackt hat, da der Spediteur nicht einsehen kann ob sich Lebensmittel oder ähnlich Gegenstände darin befinden oder verpackt wurden. Für höhere Gewalt kann der Spediteur eine kostenlose Lieferung der Kartons veranlassen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Kartons auf Schäden zu begutachten und haftet in voller Höhe einen Kaufpreises pro Karton. Eine kostenlose Abholung der Kartons ist ausgeschlossen und kann aber gegen Entgelt gebucht werden. Dieses wird dann dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt. Der Auftragnehmer haftet für alle entstandenen Schäden an den Kartons bei Rückgabe, solang man die Kartons nicht wieder verwenden kann. Der Spediteur behält sich vor dem Auftragnehmer gebrauchte oder neue Kartons zur Verfügung zu stellen. Die Kartons sind max. 6 Wochen nach dem 1. Tag der Abholung oder Lieferung der Kartons beim Hauptsitz des Spediteurs zurückzugeben. Im Falle einer nicht Rückgabe oder einer Verzögerung, behält sich der Spediteur einen Ausfall zu berechnen. Der Spediteur darf jedem Auftragnehmer nach Beendigung der 6-Wöchigen Rückgabefrist jeden einbehaltenen Karton in voller Höhe in Rechnung stellen. Die Kartons bleiben immer bis zum Kauf Eigentum des Spediteurs.

Gerichtsstand:

Der Gerichtsstand ist Würzburg

Für Rechtsstreitigkeiten auf Grund dieses Vertrags und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als, gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Anwendungsbereich

Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch {HGB). Für die Beförderung von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben.

Haftungsgrundsätze:

Anwendung: Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen. Haftungsgrundsätze: Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhut Haftung).

Haftungshöchstbetrag:

Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620€,- je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

Wertersatz: 

Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfestellung zu ersetzen.

Haftungsausschluss:

Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).

Besondere Haftungsausschlussgründe:

Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

  • Beförderungen von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden
  • ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender
  • Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender
  • Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern

Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat; Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen; natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, demzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörung, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unteren 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsauschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat. 

Außervertragliche Ansprüche: 

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzung gelten auch für ein außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist. Wegfall der Haftungsbefreiung und Begrenzungen. Die Haftungsbefreiung und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die Möbelspediteure vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt.

Haftung der Leute:

Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

Ausführender Möbelspediteur:

 

Wird der Umzug ganz oder teilweise durch den Dritten ausgeführt ( ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmung über die Haftung der Leute.

Haftungsvereinbarung: 

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehender als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren. 

Transportversicherung:

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern. Ist eine Transportversicherung auf Kundenwunsch eingedeckt, sind etwaige Schadensansprüche zunächst an die Transportversicherung zu richten. Der Umzugsspediteur ist in diesem Falle von der Haftung gegenüber dem Kunden befreit. Dies gilt auch für den Falle, in dem die Transportversicherung die etwaigen Ansprüche ganz oder teilweise ablehnt.

Schadensanzeige:

 Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung und äußerlich erkennbare Beschädigung oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll-spezifiziert -festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigung oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie - um den Anspruchsverlust zu verhindern - in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar idr Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

Gefährliches Umzugsgut:

Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.). 


Stefko-Trans

Umzüge und Entrümpelungen 

Ulrichstr. 5b
97074 Würzburg


ÖFFNUNGSZEITEN

Montag - Freitag: 08:30 - 17:00 Uhr

Samstag: 10:00 - 17:00 Uhr

Sonntag: geschlossen

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